Gesetzliche Regelung der Versorgung gesetzlich Krankenversicherter

Übersicht und Nachschlagewerk - alle Sozialgesetze
Sozialgesetze

QM-Richtlinie zur vertragsärztlichen Versorgung (Gemeinsamer Bundesausschuss nach §91 SGB V)
Qualitätsmanagement-Richtlinie des GBA zur vertragsärztlichen Versorgung (gültig ab 01.01.2006)

§70 SGBV: Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit
(1) Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Die Versorgung der Versicherten muss ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muß in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich erbracht werden. (2) Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben durch geeignete Maßnahmen auf eine humane Krankenbehandlung ihrer Versicherten hinzuwirken (Stand 16.01.2007).

§116b und §137f SGB V und Vorschläge zur Umsetzung
§§ 116b und 137f: Strukturierte Versorgung seltener schwerer und häufiger selbst beeinflussbarer Krankheiten
  -   Stellung der Rheuma-Liga zur Umsetzung von §116b
  -   Vaskulititis und Ambulanzen nach §116b (Rheuma-Liga)
  -   Lupus E. und Ambulanzen nach §116b (Lupus-Selbsthilfe)

weitere Gesetze Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze, gültig seit 01.01.2007
Wettbewerbsstärkungsgesetz - gültig seit 01.04.2007
§73d SGB V: Zweitmeinung zur Verordnung kostenintensiver Arzneimittel - gültig seit 01.04.2007